Kommunikationstechnik Peter Sattelmacher

Allgemeine Gschäftsbedingungen

1. Umfang der Lieferpflicht

Für Lieferung und Leistungen von der:

Kommunikationstechnik

Peter Sattelmacher

Nachfolgend „Sattelmacher“ genannt, gelten ausschließlich die Verkaufs und Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.An Sattelmacher- Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw. die zur Auftragsbestätigung oder zu Angeboten gehören, behält Sattelmacher ihr Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis von Sattelmacher Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen zurückzugeben.

2. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

2.1. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet

2.2. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle desLieferers zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe zu leisten.Sattelmacher ist berechtigt, von der Auftragsumme1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung1/3 nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. beiVersandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.

2.3. Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin festgestellt werden, so werden wirtschaftlich selbständige Auftragsteile schrittweise eingereicht. Über eingereichte Auftragsteile kann Sattelmacher anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.

2.4. Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellter Forderungen gegen fällige Forderungen von Sattelmacher aufrechnen.

2.5. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Sattelmacher, bis alle ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche aus dem jeweils betroffenen Auftrag erfüllt sind. Vorher sind Verpfändung und Sicherheitsübereignung unzulässig.

3. Kleinstaufträgef

ür die Abwicklung von Kleinstaufträgen mit einem Rechnungswert bis 30,- € (ohne Umsatzsteuer) wird eine Bearbeitungspauschale von 10,- € erhoben.

4. Rechte an Programmen

4.1. Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen ohne gesonderte Berechnung überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen, alle andere Rechte an Programmen bleiben bei Sattelmacher. Der Besteller erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Sattelmacher zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.

4.2. Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich Programme nur die vorstehenden Rechte an den Programmen verbleiben stets bei Sattelmacher.

5. Einrichtung der Anlage

5.1. Für die Einrichtung der Anlage ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktion der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte pauschal, hinsichtlich der Erstellung des Leitungsnetzes nach Aufwand zu den bei Sattelmacher üblichen Listenpreisen berechnet wird.

5.2. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet , Sattelmacher rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Anlagen Änderungen des Leitungsumfanges sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.

5.3. Soweit erforderlich, stellt der Besteller geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Mauer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Besteller auf seine Kosten.

5.4. Sattelmacher unterstütz den Besteller auf Wunsch über die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungsanträge bei Netzanbietern, Providern oder Behörden.

6. Gefahrenübergang

Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

7. Gewährleistung

7.1. Sattelmacher verpflichtet sich, innerhalb von 24 Monaten alle Störungen, deren Ursachen nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, kostenlos zu beseitigen.Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Einrichtung und bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Tage der Anlieferung. Die Betriebsdauer hat keinen Einfluss auf die Gewährleistungsfrist . Die Feststellung der Mängel muss Sattelmacher unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Räumen oder sonstigen von Sattelmacher nicht verschuldeten Umständen beruhen.Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Wandlung (Rückgängigmachung der Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) geltend machen.

7.2. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Sattelmacher über. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller Sattelmacher die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der diese, so ist Sattelmacher von der Mängelhaftung befreit.

8. Schadensersatz, Vertragerfüllung

Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann Sattelmacher unbeschadet des Anspruches auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadensersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Sattelmacher kann statt dessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht entgegengenommen , nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage eine Anlage oder Anlagenteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält bzw. die Anlage oder Teile davon in andere Weise ersetzt.

9. Verzug

Kommt Sattelmacher aus von ihm zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche ab Verzugseintritt von 0,5 % bis zur Höhe von 5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer Sattelmacher gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach Ablauf einer Sattelmacher gesetzten angemessene Nachfrist bleibt unberührt.

10. Haftung

Für eigenes Verschulden, sowie das Verschulden ihrer leitenden Angestellten und ihrer Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, also insbesondere wegen Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, haftet Sattelmacher, unbeschadet der Regelung in Ziffer 9, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verstößen gegen wesentliche Vertragsverpflichten. In den Fällen ist die Haftung von Sattelmacher jedoch auf typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von Sattelmacher wegen anfänglichen Unvermögens, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt im übrigen unberührt.

11. Sonstiges

Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Sattelmacher. Erfüllungsort ist Hannover. Sofern des Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist wird Hannover als Gerichtsstand vereinbart.